a) Auf Versteigerungen dürfen Widder nur aufgetrieben werden, wenn eine im Herbst 2021 oder Frühjahr 2022 durchgeführte Untersuchung aller Widder des Herkunftsbestandes mit freiem Ergebnis vorliegt.
b) Auf Gemeinschaftsweiden oder -almen dürfen Widder im Alter von über 6 Monaten nur aufgetrieben werden, wenn sie im Herbst 2021 oder Frühjahr 2022 auf Brucella ovis untersucht wurden und frei reagierten. Alle Almbesitzer bzw. Almmeister sind aufgefordert, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu beachten.