VIS (Veterinärinformationssystem) Homepage

Seit Anfang Jänner wurde die Homepage für das Veterinärinformationssystem erneuert.

Hier werden alle wichtigen Fragen bezüglich Meldung von Tierbewegungen beantwortet:

z.B.

Müssen Schafe bzw. Ziegen, die ausschliesslich für den Eigenbedarf gehalten werden, auch gemeldet werden?

Da sämtliche Verbringungen von Schafen und Ziegen zu melden sind, müssen auch die Tiere, die für den Eigenbedarf gehalten werden, im VIS gemeldet werden.

Das Tier wurde am eigenen Betrieb gemästet, zum Schlachtbetrieb gebracht, dort geschlachtet und das Fleisch wieder zum eigenen Betrieb zurückgebracht (Lohnschlachtung): Die Verbringung des Tieres zum Schlachtbetrieb ist mit „Abgang lebender Tiere“ zu melden. Das Zurückbringen der Schlachtkörper muss nicht an das VIS gemeldet werden.

Wenn Tiere auf dem eigenen Betrieb nur für den Eigenbedarf geschlachtet und auch nicht beschaut werden, so ist die Schlachtung nicht innerhalb der Meldefrist nach der Schlachtung, sondern nur im Rahmen der VIS-Jahreserhebung einmal jährlich zu melden.

Wenn Schafe bzw. Ziegen am eigenen Betrieb geschlachtet werden und das Fleisch beschaut wird (z.B. Direktvermarktung), spricht man von einer untersuchungspflichtigen Schlachtung (US) am eigenen Betrieb.

Diese Schlachtungen sind innerhalb der Meldefrist an das VIS zu melden. Dabei entfallen in der Meldung die Angaben zum Gegenbetrieb und Transporteur.

Der Meldegrund AE wird dann verwendet, wenn Schafe oder Ziegen an eine Privatperson abgegeben und nach längstens 8 Stunden für den Eigenbedarf geschlachtet werden. In diesem Fall ist bei den Angaben zum Gegenbetrieb der vollständige Name und die Adresse der Privatperson einzutragen.

Tierhalter von Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Sofern das Bestandsregister automationsgestützt geführt wird, ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.

Im Bestandsregister ist folgendes einzutragen:

  • Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen
  • Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben;
  • alle Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen, (einschließlich der Verendungen)
  • Ohrmarkennummern, die am Betrieb eingezogen wurden und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres

Geburten und Verendungen müssen nicht an das VIS gemeldet werden (Ausnahme: Bestandsregister online für Schafe und Ziegen).

Zwischen dem SZ-Online und dem VIS besteht eine Schnittstelle, über die Zu- und Abgangsmeldungen, die im SZ-Online eingetragen wurden auch an das VIS gemeldet werden können. Übertragen werden können alle Ereignismeldungen und auch alle Bestandsmeldungen (Geburten, Verendungen, ….). Beachten Sie für die korrekte Übertragung die Einstellungen im SZ-Online.

https://vis.statistik.at/vis-veterinaerinformationssystem/

Das folgende Formular kann heruntergeladen und mit dem Adobe Acrobat Reader ausgedruckt werden und ist anschließend mit der Hand auszufüllen

Begleitdokument für Schafe

Hinweis: Für die Verwendung als Viehverkehrsschein muss das Dokument vierfach ausgedruckt und ausgefüllt werden!

 

By | 2019-01-17T10:26:25+00:00 Januar 17th, 2019|Categories: Aktuelles|0 Comments