Meldepflicht und Fristen beachten!

Bei Veränderungen des Tierbestandes auf Almen müssen Meldepflichten und -fristen beachtet werden.

Veränderungen im Tierbestand sind bei gealpten Tieren möglichst umgehend an die AMA zu melden, um die Prämienfähigkeit der Tiere aufrecht zu erhalten. Dabei ist grundsätzlich zwischen Fällen höherer Gewalt einerseits und sonstigen Problemen im Tierbestand andererseits zu unterscheiden.
Die Meldungen „Höhere Gewalt“ (dazu zählen Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuchen, Naturkatastrophen und Wildtierriss) sind bei Rindern über die Auftriebsliste mittels www.eama.at zu melden. Bei Schafen, Ziegen und Pferden ist das Formular „Schafe/Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2017“ zu verwenden. Die Meldefrist beträgt jedenfalls maximal 15 Arbeitstage. In jedem Fall muss zusätzlich ein Beleg für die Todesursache hochgeladen werden, z.B. tierärztliches Gutachten und Zerlegungsbefund (für Blitzschlag, Steinschlag) oder Gutachten des Bärenanwalts (für Wildtierriss). Viehverkehrsscheine gelten nicht als Beleg! Kann der Beleg nicht unmittelbar nach Erfassung der Meldung hochgeladen werden, ist er unaufgefordert nachzureichen.
Probleme bei Tierbeständen aufgrund natürlicher Umstände, bei denen das Tier durch Krankheit (z.B. nichtanzeigepflichtige Seuche) oder infolge eines Unfalls zu Tode kommt, können ebenfalls anerkannt werden, sofern der Umstand innerhalb von 10 Arbeitstagen mit einem formlosen Schreiben an die AMA (z.H. Ref. 15/AZ, E-Mail: az@ama.gv.at) gemeldet wird. Auch in diesen Fällen sind die näheren Umstände genauer zu beschreiben bzw. mit geeigneten Dokumenten zu belegen.
Weiters ist bei einem vorzeitigen Abtrieb von Tieren auf den Heimbetrieb – egal aus welchem Grund – das Abtriebsdatum zu korrigieren. Das erfolgt entweder über www.eama.at oder mittels Fax. Eine Faxmeldung erfolgt am besten mittels Korrektur auf der Kopie bzw. dem Durchschlag der Alm/Weidemeldung mit Unterschrift Almobmann/-bewirtschafter. Faxnummer der AMA: 01 33 151-495
Darüber hinaus ist Ihre zuständige BLK in jedem Fall behilflich und gerne bereit, die geforderten Änderungsmeldungen zu erfassen und die dazugehörigen Belege hochzuladen.
By | 2017-07-26T15:22:54+00:00 Juli 26th, 2017|Categories: Aktuelles|0 Comments